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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

In Ihrem bestehenden Gebäude wird die Heizungsanlage ausgetauscht und Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet?

Dann müssen Sie bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden seit dem 1. Juli 2015 mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Sie müssen gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Erfüllen Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht oder erbringen keinen Nachweis, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Neubauvorhaben welche ab 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden sowie bei verfahrensfreien Vorhaben ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Wichtige Hinweise ab 2024:

Bitte prüfen Sie beim Heizungstausch, ob diese nicht nur kurzfristig das EWärmeG sondern auch langfristig das GEG erfüllt.

Hierzu beraten können unabhängige Energieberater, die regionale Energieagentur oder die „Zukunft Altbau“ (ein vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördertes neutrales Marketing- und Informationsprogramm).

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • für die Ausstellung des Nachweises: Sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind (§ 3 Abs. 11 EWärmeG)
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde
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Voraussetzungen

Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie zum Beispiel Solarthermie, Holz oder Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu einem Drittel, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden.

Nicht vom Gesetz erfasst sind beispielsweise kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenig beheizte Gebäude oder Hallen.

Die Pflicht entfällt, wenn

  • alle Optionen unmöglich sind oder
  • alle Optionen denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.

Eine Befreiung auf Antrag kommt in Frage, wenn die Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Einsatz von Photovoltaik oder
  • Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.

Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium .

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Verfahrensablauf

Für den Nachweis der verschiedenen Erfüllungsoptionen stellt Ihnen die untere Baurechtsbehörde Musterformulare zur Verfügung.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.

Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.

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Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Musterformular (bitte denken Sie unbedingt an das Deckblatt!) oder andere zur Nachweisführung geeignete Unterlagen

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Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage

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Kosten/Leistung
  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweises: keine
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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG)

  • § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich
  • § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht
  • § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht

Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO)

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Vertiefende Informationen