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Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Das GEG ersetzt die bisher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt.

Hinweis: In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wird nicht durch das GEG ersetzt. Das EWärmeG schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien auch für am 1. Januar 2009 bereits errichtete Gebäude vor, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird.

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden. Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das GEG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden.

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zuständige Stelle

für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:

  • Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
  • Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen

für den Empfang der Erfüllungserklärung:

  • die zuständige untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Voraussetzungen
  • Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen
  • Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude
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Verfahrensablauf

Gemäß § 92 GEG i. V. m. § 2 GEG-DVO hat ein Entwurfsverfasser (§ 43 LBO) bei Neubauten die Anforderungen von Teil 2, Teil 4 und Teil 5 GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten nachzuweisen.
Der Bauherr bzw. Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

Gemäß § 92 GEG i. V. m. § 2 GEG-DVO hat ein Entwurfsverfasser (§ 43 LBO) bei Bestandsbauten die Anforderungen von Teil 3, Teil 4 und Teil 5 GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen nachzuweisen.
Der Bauherr bzw. Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

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Erforderliche Unterlagen

ausgefüllte Erfüllungserklärung (GEG 2024)

Sollten Sie ggf. unter das GEG 2020 fallen und dazu Mustererfüllungserklärungen benötigen, wenden Sie sich bitte an die untere Baurechtsbehörde.

Bitte beachten Sie, dass die unteren Baurechtsbehörde ggf. die Vorlage weiterer Bescheinigungen (z. B. Energieausweis, Messbeleg über Gebäudedichtheit, Unternehmererklärung,..) verlangt.

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Frist/Dauer

Erfüllungserklärung ist unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes (Neubau) bzw. der Maßnahme (Bestand) bei der zuständigen Behörde einzureichen.

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Kosten/Leistung
  • für die Ausstellung der Erfüllungserklärung: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine
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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage