Nach Zustimmung des Gemeinderates im November 2003 haben die Stadt Giengen und die ENBW Ostwürttemberg Donau Ries - ODR, Ellwangen am 05.12.2003 das Stiftungsgeschäft für die "Kultur-Stiftung der Stadt Giengen an der Brenz" unterzeichnet und damit eine nicht rechtsfähige örtliche Stiftung in der Verwaltung der Stadt Giengen errichtet.
Die Stiftung wurde mit einem Anfangsvermögen von 300.000,00 Euro ausgestattet.
Die Kultur-Stiftung stellt sich vor
Kultur-Stiftung Giengen
Stiftungsrichtlinien
Die Kultur-Stiftung Giengen hat gemäß ihrer Satzung die Aufgabe, Kunst, Kultur und Denkmalpflege innerhalb der Stadtgrenzen zu fördern. Aus den Erträgen des Stiftungskapitals werden Kunst- und Kulturvorhaben unterstützt; insbesondere auf den Gebieten der darstellenden und bildenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Denkmalpflege und der Geschichte der Stadt.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Ausstellungen
- Lesungen
- Kleinkunst und Theaterveranstaltungen
- Konzerte
- Ankäufe von Kunstwerken
- Herstellung von Katalogen und Publikationen zu Giengen und Giengener Persönlichkeiten
- Auslobung von Preisen
- Förderung von Giengener Künstlern
- kulturwissenschaftliche Veranstaltungen
- Projekte zur Stadtgeschichte
- denkmalpflegerische Maßnahmen
Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke durch die Gewährung von zweckgebundenen Fördermitteln an steuerbegünstigte Körperschaften und Antragsteller, die sich den genannten Zwecken widmen.
Die Stiftung ist ihrem Selbstverständnis entsprechend eine sinnvolle Ergänzung der nach wie vor unverzichtbaren kommunalen und staatlichen Kulturförderung.
Die Arbeit der Stiftung ist auf Langfristigkeit und Kontinuität angelegt. Die Stiftung wird sich um private Zustiftungen und die Erhöhung des Stiftungskapitals bemühen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates richten ihre Entscheidungen an folgendem Leitbild aus. Dieses wird weiter entwickelt und entsprechend der praktischen Erfahrungen fortgeschrieben und korrigiert.
Die Kultur-Stiftung der Stadt Giengen kann Kunst- und Kulturvorhaben fördern, die dem in der Satzung beschriebenen Stiftungszweck entsprechen.
Die Kulturförderung der Kultur-Stiftung der Stadt Giengen ergänzt die freiwillig kommunale Kulturarbeit. Somit richtet sich das Leitbild der Kultur-Stiftung an den im Kulturentwicklungsplan der Stadt Giengen beschriebenen kommunalen Leitbildern aus: Gemeinwohlorientierung, Kundenorientierung, Netzwerk Kultur, Förderung der Nischenkultur und Kulturprofil.
Kunst und Kultur besitzen Eigenwert. Sie sind kein Instrument von Gesellschaftspolitik, Tourismus oder Wirtschaftsförderung. Sie wirken in diese Bereiche hinein, gehen aber nicht darin auf. Die Unabhängigkeit wird gewährleistet.
Die Kultur-Stiftung Giengen achtet auf die Qualität des Geförderten, nimmt aber keinen Einfluss auf Inhalt und Wirkungsweise.
Das Handlungsfeld der Kultur-Stiftung ist die Stadt Giengen. Die alltäglichen Lebensbezüge vieler Menschen greifen über den Wohnort hinaus. Deshalb kann die Kulturförderung im Rahmen des Stiftungszweckes auch kommunale Grenzen überschreiten. Ein Bezug zur Stadt Giengen muss aber in jedem Fall erkennbar sein.
Die Kultur-Stiftung versteht sich vorrangig als Förderer, nicht als Träger kultureller Veranstaltungen in Giengen.
Die Kultur-Stiftung kann eigene Veranstaltungen im Rahmen der Eigenwerbung und zur Mittelbeschaffung durchführen. Auch kann die Kultur-Stiftung Kultur- oder Kunstpreise ausschreiben, die zur Schärfung des kulturellen Profils der Stadt Giengen beitragen oder die junge Talente und Künstler mit Bezug zur Stadt Giengen fördern.
Abgeleitet aus dem Leitbild der Kultur-Stiftung der Stadt Giengen.
- Einrichtungen, Einzelpersonen, Initiativen und Projekte können Förderung erhalten, wenn sie diesen Leitlinien entsprechen. Es können auch kulturelle Projekte unterstützt werden, die gleichzeitig soziale Ziele verfolgen oder Kinder und Jugendliche an Kunst und Kultur heranführen.
- Maßgebend für die Gewährung einer Förderung ist die Qualität der Maßnahme und ihre Bedeutung für die Stadt Giengen.
- Fördervoraussetzung ist die freie Zugänglichkeit der geförderten Veranstaltung für die Allgemeinheit sowie die Erwartung, dass die Maßnahme auf öffentliches Interesse stoßen wird.
- Unterstützt werden ausschließlich solche Veranstaltungen und Vorhaben, bei denen keine Gewinnerzielungsabsichten bestehen.
- Die Kultur-Stiftung Giengen fördert kulturelle Projekte, Einrichtungen und Initiativen durch die Gewährung projektbezogener Zuschüsse und Investitionszuschüsse in den Bereichen darstellende Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Denkmalpflege und Geschichte der Stadt.
Um die zu verteilenden Mittel so wirksam wie möglich einzusetzen, kann sich die Stiftung auf einzelne Förderbereiche konzentrieren. Innerhalb der Förderbereiche können Schwerpunkte mit wechselnden Themen gebildet werden.
Die Antragsteller haben bei ihren Projekten auf Wirtschaftlichkeit zu achten. Angemessene Einnahmen sollen erzielt, Eigenmittel eingebracht und weitere Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Formen der Förderung
Die Stiftung leistet keine Dauerförderung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bzw. Folgeförderung besteht nicht.
Die Stiftungsförderung wird in der Regel zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt und zwar als
- Bürgschaft
- Fehlbedarfsfinanzierung zur Deckung des nicht durch eigene oder weitere Zuschüsse gedeckten Fehlbedarfs der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf einen Höchstbetrag bis zu 50 % der Gesamtkosten.
- Festbetragsfinanzierung: mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Kriterium für die Bewertung
- Erläuterung-
Relevanz für kulturelle Infrastruktur
Vielfalt erhalten und weiterentwickeln - Sicherung und Stärkung des Kulturangebots, besonders nicht kommunaler Veranstalter, zu beachten: schwächere Kultursparten wie Literatur und bildende Kunst.
Verschiedene Kulturträger arbeiten zusammen - mehrere Veranstalter koordinieren ihre Aktivitäten und führen ein Projekt miteinander durch oder organisieren gemeinsames Kulturangebot (Veranstaltungsreihe). Beispielgebend für weitere kommunale Kulturarbeit - neue Ausdrucks- und Projektformen, die ausreichendes Publikumsinteresse versprechen und für andere Projektträger Vorbild sein können.
Leuchtturm-Effekt: herausragendes Kulturprojekt, das zumindest regionale Beachtung findet. Zu beachten auch Akzeptanz und Beteiligung der Bürger; Bekanntheitsgrad Giengener Kulturschaffender, Künstlerinnen und Künstler wird gesteigert.
Starthilfe für neue Initiative - wenn eine Initiative eine Lücke im vorhandenen Kulturangebot schließen will. Oder ein Projektträger erschließt ein regional bedeutsames Thema, einen Ort.
ökonomisch-formal
Hilfe zur Selbsthilfe - Förderung Giengener Künstlerinnen und Künstler. Gute Eigenfinanzierung - auf angemessene Eintritts- bzw. Verkaufseinnahmen wird Wert gelegt, Eigenfinanzierung durch Eintritt von 30 - 70 %, berücksichtigt werden auch Eigenwerbung privater Sponsorengelder, Anteil aus Eigenmitteln (Mitgliedsbeiträgen).
Besondere Effizienz - mit den verfügbaren Mitteln wird eine überdurchschnittliche Wirkung erzielt (ehrenamtliches Engagement, niedrige Organisationsausgaben).
künstlerisch-inhaltlich
Hohes Niveau - Bereicherung des bestehenden Kulturangebotes.Besonderer inhaltlicher Bezug - Projekt setzt sich mit Geschichte, Personen, Gegebenheiten Giengens auseinander und ist zugleich überörtlich bedeutsam.
Innovation, Originalität, Experiment - bisher nicht präsentierte Inhalte, künstlerische Anliegen oder Formen, die Interesse beim Publikum erwarten lassen.
Grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- gewerblich und kommerziell ausgerichtete Antragsteller und deren Veranstaltungen
- Baumaßnahmen, Maßnahmen der Stadtbildpflege und baudenkmalpflegerische Maßnahmen
- Kunsthandwerk
- Reisen
- Förderung anderer Stiftungen
- bereits abgeschlossene Maßnahmen und Veranstaltungen
- institutionelle Förderung ohne Projektbezug
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen mit Bezug zur Stadt Giengen an der Brenz (Wohn- oder Geschäftssitz, Herkunft etc.)
Die Fördermittel dürfen nur gemeinnützigen oder förderwürdigen Zwecken zugute kommen. Das Vorhaben muss in Giengen stattfinden oder in einem Bezug zur Stadt Giengen stehen.
Anträge sind schriftlich bei der Kultur-Stiftung einzureichen. Antragsformulare können am Ende der Seite als pdf-Datei herunter geladen werden.
Die Anträge sollen folgende Informationen enthalten:
- Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens aus der Name, Anschrift und Kurzvorstellung des Antragstellers, Bezeichnung, Inhalt, Konzeption, zeitlicher Ablauf, Ort und ggf. Programm des Vorhabens hervorgeht.
- Ein Kosten- und Finanzierungsplan. In dem Kostenplan sind Sach-, Honorar- und Personalkosten aufzuschlüsseln. Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren beantragten oder bewilligten Drittmitteln, zu erwartende Einnahmen und die Höhe der gewünschten Förderung anzugeben.
Fristen
Anträge sind rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Antragstermine sind der 1. März und der 1. September eines jeden Jahres. Der Stiftungsbeirat tritt im April und Oktober zusammen und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die eingegangenen Anträge.
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt als privatrechtliche Vereinbarung, die mit Bedingungen und Auflagen als Vereinbarungsbestandteil versehen werden kann. Abgelehnte Anträge werden den Antragstellern ohne Begründung schriftlich mitgeteilt.
Bei geförderten Maßnahmen ist in allen werbewirksamen Veröffentlichungen (Plakaten, Einladungen, Pressemitteilungen) in geeigneter Weise auf die Unterstützung hinzuweisen und das Logo der Kultur-Stiftung zu verwenden.
Das Vorhaben ist in der Regel innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Bewilligung abzuschließen.
Der eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan ist verbindlich. Änderungen des Zuwendungszwecks oder der Finanzierung und der zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 30 % sind unverzüglich anzuzeigen.
Auszahlung
Die Fördermittel können als Teilauszahlung mittels beiliegenden Auszahlungsantrag dann abgerufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. Der Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel besteht bis zu einem Jahr ab Datum der Vereinbarung. Fördermittel können nicht abgetreten oder verpfändet werden.
Die Stiftung ist berechtigt, über Vorhaben, die sie gefördert hat, öffentlich zu berichten.
Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam und nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist zügig, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss des Vorhabens unaufgefordert bei der Stiftung einzureichen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer einfachen Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben.
Die Kultur-Stiftung kann eine bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise zurückhalten oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückfordern, wenn
- falsche Angaben in der Abrechnung oder im Kosten- und Finanzierungsplan gemacht werden
- die Zuwendung nicht dem bewilligten Zweck entsprechend verwendet wird
- Richtlinien der Kultur-Stiftung nicht eingehalten werden
- Für Rückzahlungsansprüche haftet der Antragsteller. Bei mehreren Antragstellern haften diese gemeinsam und gesamtschuldnerisch
Vorsitzender: Oberbürgermeister Dieter Henle
Gewählte GR-Mitglieder:
Almuth Kummer
Elisabeth Diemer-Bosch
Maria Konold-Pauli
Ute Goppelt
Klaus Kälble
Sylvia Gohle
Dr. Erwin Kleemann
Heike Euent
Leonie Gröschl
Beratende Mitglieder:
Mitglied EnBW ODR
Andreas Salemi, Amt für Kultur, Sport und Tourismus