Grundsteuerreform 2025

Gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 verstößt die bisherige Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz. Die Berechnung beruhte auf veralteten Wertverhältnissen; gleichartige Grundstücke wurden unterschiedlich behandelt. Die Folge ist eine Grundsteuerreform, welche die Länder unter anderem ermächtigte, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen.

Das Land Baden-Württemberg machte von der Öffnungsklausel Gebrauch und erließ im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz. Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wählte das Land mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg, bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) blieb es beim Bundesmodell.

Maßnahmen des Landes

Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer in Baden-Württemberg. Die Grundsteuerreform wirkt sich erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Die neuen Steuersätze orientieren sich vor allem an der Größe des Grundstücks und seinem Wert, dem sogenannten Bodenrichtwert. Den Bodenrichtwert für Ihr Grundstück in Giengen finden Sie hier. Bezüglich der Grundstücksgröße oder des Miteigentumsanteils nutzen Sie bitte eigene Unterlagen, wie zum Beispiel Kaufvertrag oder Grundbuchauszug.

Zur Umsetzung erhielten alle Grundstückseigentümer*innen zum Stichtag 1. Januar 2022 die Aufforderung, eine Steuererklärung zur Festsetzung der Grundsteuerwerte an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben. Die Finanzämter haben die Grundsteuerwerte zu diesem Stichtag neu bewertet, die Bewertung wird alle 7 Jahre erneuert.

Konstante Einnahmen für die Stadt Giengen

Die Stadt Giengen setzt die Reform aufkommensneutral um und sichert damit konstante Einnahmen aus der Grundsteuer. Gestützt auf Berechnungen der Stadtkämmerei, hat der Gemeinderat am 28. November 2024 folgende Hebesätze beschlossen:

  • 545 Prozent für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke),
  • 590 Prozent für die Grundsteuer B (Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken).

Die meisten Eigentümer*innen zahlen künftig entweder gleich viel oder weniger Grundsteuer. Erhöhungen ergeben sich insbesondere bei großen Grundstücken, deren Wert seit 1964 stark gestiegen ist und deren steuerliche Bewertung bisher nicht angepasst wurde.

Berechnung der Grundsteuer

Das neue Verfahren sieht folgende drei Schritte vor:

Das Finanzamt berechnet:

1. den Grundsteuerwert wie folgt: 
Quadratmeterzahl x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Auf die Bebauung kommt es somit nicht mehr an!

2. den Grundsteuermessbetrag wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Die Steuermesszahl beträgt unter anderem bei unbebauten Grundstücken oder sonstiger Nutzung 1,3 Promille, bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken 0,91 Promille.

Die Stadtkämmerei berechnet:

3. die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Hebesatz (A) = 545 Prozent
Hebesatz (B) = 590 Prozent

Vergleichbarkeit der kommunalen Hebesätze

Nach dem bisherigen Grundsteuerrecht basiert die Berechnung des Grundsteuermessbetrages unter anderem auf dem fortgeschriebenen Hebesatz aus dem Jahr 1964. Nunmehr basiert die Berechnung des Grundsteuermessbetrages wie oben ausgeführt auf dem Bodenrichtwert zum 01.01.2022.

Nachdem sich die Bodenrichtwerte in den einzelnen Kommunen in Baden-Württemberg in den letzten Jahren sehr unterschiedlich entwickelt haben und darüber hinaus die Grundstücksstruktur innerhalb der Kommunen voneinander abweichen, können ab dem Jahr 2025 nicht mehr wie bisher die Hebesätze zwischen den Kommunen so ohne Weiteres verglichen werden.

Somit darf bei der Grundsteuerreform 2025 im Einzelfall der Fokus nicht nur auf die Veränderung des kommunalen Hebesatzes zwischen bisher und neu gerichtet werden, sondern ebenso auf die Veränderung des Grundsteuermessbetrages vor und nach der Grundsteuerreform 2025.

Hinweis

Die Stadt Giengen hat die Grundsteuerbescheide Anfang Januar verschickt, mittlerweile sollten sie fast allen Grundstückseigentümern vorliegen. Zur persönlichen Information kommen jeweils ein Informationsblatt zur Grundsteuerreform 2025 und ein neues Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.

Bitte prüfen Sie sämtliche Angaben in Ihrem Grundsteuerbescheid. Die Stadt Giengen übernimmt die Daten zur Erhebung der neuen Grundsteuer vom Finanzamt. Da sich möglicherweise Änderungen bei den Grundsteuerpflichtigen ergeben haben, bitten wir Sie, die Abbuchung der ersten Grundsteuerrate zu überprüfen und gegebenenfalls Ihr SEPA-Lastschriftmandat zu erneuern.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage