Midi- und Minijobs

Midijobs

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb eines Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro monatlich (im Jahresdurchschnitt; Verdienste aus mehreren versicherungspflichtigen Jobs werden zusammengerechnet). In diesem Übergangsbereich unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings wird bei der Beitragsbemessung ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das nach einer besonderen Formel berechnet wird.

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zahlen Sie für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil ein, das heißt, Sie tragen mit derzeit rund 20 Prozent die Hälfte des üblichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem Midijob steigen die Beiträge zur Sozialversicherung linear von rund 11 Prozent am Anfang des Übergangsbereichs bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent an. Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen jedoch nicht zu niedrigeren Rentenleistungen.

Minijobs

Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen

Sie zahlen als Arbeitgeber in der Regel einen Pauschalbetrag von maximal 31,51 Prozent des Arbeitsentgeltes:

Hinzu kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag). Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit unterhalb einer bestimmten Entgelthöhe gibt, sind alle Minijobberinnen und Minijobber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert; die Beitragslast trägt allein der Arbeitgeber.

In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit, d.h. es sind keine Beiträge abzuführen.

Wenn die beschäftigte Person auf die Besteuerung nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen verzichtet, müssen Sie die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abführen. Bei Beschäftigungen, bei denen kein Pauschalbetrag zur Rentenversicherung gezahlt wird, beträgt die Pauschalsteuer 20 Prozent und ist an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu bezahlen.

Den Beitrag zur Krankenversicherung müssen Sie nur dann leisten, wenn die beschäftige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen jedoch nicht.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Minijobber und Minijobberinnen seit 1. Januar 2013 grundsätzlich i Versicherungspflicht. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, wobei jedoch Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts einen höheren Beitrag zahlen als Arbeitnehmer, die in der Regel einen Beitrag in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag, also derzeit 3,6 Prozent, zahlen.

Unabhängig davon können sich Minijobberinnen und Minijobber auf Antrag - der beim Arbeitgeber zu stellen ist - von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der Minijobber bzw. die Minijobberin genießen dann allerdings nicht mehr alle Vorteile des Rentenrechts, sondern erhalten bei der Rentenberechnung nur noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten, aus dem wiederum nur in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden.

Da Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie prüfen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Sollte das der Fall sein, müssen die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Wird dabei die Grenze von 450 Euro überschritten, so handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Tipp: Für alle Fragen in Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, ist die Minijob-Zentrale in 45115 Essen zuständig (www.minijob-zentrale.de oder Tel. 0355-2902-70799)

Minijobs in Privathaushalten

In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts (Haushaltsscheckverfahren).

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben Sie einen Pauschalbetrag von maximal 14,99 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:

Hinweis: Grundsätzlich kann eine Minijobberin bzw. ein Minijobber auch für eine nahe Verwandte bzw. einen nahen Verwandten oder eine Familienangehörige bzw. einen Familienangehörigen im privaten Haushalt tätig sein. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft die Minijob-Zentrale, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein geschlossen wurde oder ob es sich bei der Tätigkeit um Mithilfe im Haushalt handelt. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt unter Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale, d.h. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihre Minijobberinnen oder Minijobber dort anzumelden und die entsprechenden Abgaben zu zahlen.

Übergeordnete Lebenslage: Arbeitszeit und Arbeitsformen