Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und hilfsbedürftig ist.

Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Die Hilfsbedürftigkeit kann auf folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruhen:

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag. Es kann sich dabei etwa um Vermögensfragen (Renten- oder Wohnungsprobleme), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung handeln.

Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z.B. der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise kein gesetzlicher Vertreter gebraucht wird. Für die Bestellung eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Zu solchen Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, informiert und berät Sie die örtlich zuständige Betreuungsbehörde.

Übergeordnete Lebenslage: Vormundschaft und rechtliche Betreuung