Ihre Absicherung als private Pflegeperson

Pflegebedürftige können das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse ausgezahlt bekommen, an Sie weitergeben. Dies stellt keine gehaltsähnliche Zahlung dar. Es ist als Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand gedacht.

Daneben können Sie sich freistellen lassen:

Besonderheiten während der Corona-Pandemie bis 31.12.2021

Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, kann bis zum 31.12.2021 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von coronabedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt. Pflegende Angehörige können während der Corona-Pandemie leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen, sei es vollständig oder wenn sie in Teilzeit arbeiten. Auch werden Monate, in denen aufgrund der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag nicht berücksichtigt. Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zu COVID 19 Freistellungen in Anspruch genommen haben, können verbleibende Monate weiterhin in Anspruch nehmen.

Übergeordnete Lebenslage: Pflegeversicherung