Minijob und Minijob in Privathaushalten

Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen

Während Minijobber und Minijobberinnen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen, sind sie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bei Minijobs bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Minijobber und Minijobberinnen müssen einen Eigenanteil in Höhe von 3,7 Prozent bei Minijobs bzw. 13,7 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten tragen und erwerben damit vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn oder Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation. Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen wollen, können sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Eigenanteil von 3,7 Prozent bzw. 13,7 Prozent entfällt dann.

Der Arbeitgeber zahlt folgende Beträge:

Hinzu kommen noch Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag).

Als Minijobberin oder Minijobber zahlen Sie bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung weder Steuern noch Sozialabgaben.

Wenn Sie mehrere Minijobs ausüben, werden die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Liegt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro, so handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden sind.,

Beispiel: Frau H arbeitet seit 1. Januar bei Arbeitgeber A und verdient monatlich 450 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar nimmt sie bei Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 250 Euro. Frau H. ist im Januar versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 450 Euro liegt. Mit dem zweiten Minijob übersteigt sie die 450-Euro-Grenze, so dass sie ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen ist.

Minijob in Privathaushalten

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt statt beispielsweise ein Unternehmen begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Der Minijobber im Privathaushalt zahlt bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil in Höhe von 13,7 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt folgende Beträge:

Übergeordnete Lebenslage: Spezielle Arbeitsformen