Mobilität für behinderte Menschen

Behindertenfahrzeuge

Die notwendige Zusatz-Ausstattung richtet sich einerseits nach Ihren individuellen Bedürfnissen, anderseits auch nach den Auflagen Ihrer Fahrerlaubnis.

Fahrzeuge schwerbehinderter Halter sind steuerbefreit, wenn diese Personen hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Schwerbehindertenausweise mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG"). Andere schwerbehinderte Personen können eine Steuerermäßigung von 50 Prozent erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Informieren Sie sich über Parkplatzregelungen für Menschen mit Behinderungen beziehungsweise für Lenker, die Menschen mit Behinderungen als Beifahrerinnen und Beifahrer befördern (Dauer, Gebührenbefreiung).

Fahrdienste

Beförderungskosten können beispielsweise übernommen werden, wenn Sie wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.

Mobilität im Fernverkehr

Sind bei Ihnen im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "B" und "Bl" eingetragen , können Sie für sich und Ihren notwendigen Begleiter kostenfrei Plätze reservieren. Kostenfrei reservierbar sind auch die Rollstuhlstellplätze der Deutschen Bahn. Wenn auf einer Bahnreise die Hilfe von Betreuungsstellen oder Mitarbeitern der DB AG in Anspruch genommen werden muss, sollten Sie dies möglichst ein paar Tage vorher, am besten unter der Nummer 01806/512512 (kostenpflichtig) oder per E-Mail bei msz(at)deutschebahn.com anmelden.

Mobilität im Luftverkehr

Luftrechtliche Vorschriften schränken die Gesamtzahl der Personen mit eingeschränkter Mobilität ein, die sich an Bord befinden können. Die Gesamtzahl hängt von Platz und Flugzeugtyp ab.

Sie erhalten als schwerbehinderter Mensch nicht automatisch Preisermäßigungen. Klären Sie vor Buchung des Fluges ab, ob das Luftfahrtunternehmen die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen auf innerdeutschen Strecken kostenlos befördert.

Viele Luftfahrtunternehmen

Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr

Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sollten bei der Nutzung der Fahrtmöglichkeiten im SPNV ihren Reisewunsch bei den betreffenden Mobilitätsservicezentralen bzw. Telefonauskünften („Hotlines“) der betreffenden Verkehrsunternehmen anmelden, um eine durchgehende Betreuung bei der Nutzung des SPNV sicherzustellen (sog. Reisekette). Die Reisendeninformationen werden bei den meisten Verkehrsunternehmen an die Mobilitätsservicezentrale der Deutschen Bahn AG (MSZ) weiter geleitet, so dass eine durchgängige Reisekette auch bei den nachfolgenden Eisenbahnverkehrsunternehmen des Regional- und Fernverkehrs sichergestellt werden kann. Alternativ bietet auch der mobile Begleitservice der Bahnhofsmissionen Mobilitätshilfen für die gesamte Reisekette an.

Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben Sie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Voraussetzung ist der Besitz eines Beiblattes mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke müssen Sie eine Eigenbeteiligung in Höhe von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr bezahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Wertmarke auch kostenlos erhalten:

Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern.

Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B") im Ausweis bescheinigt ist.

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Dienstleistungen
Übergeordnete Lebenslage: Erleichterungen und Hilfen