Abfindungen

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden in der Regel:

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht einen entprechendenen Hinweis enthält.

Nicht selten erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem eine Abfindung. Bei größeren Personalaubbaumaßnahmen sehen Sozialpläne häufig Abfindungen vor, wenn dies so zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch selbst außergerichtlich eine Abfindung vereinbaren, etwa im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages. Außerdem können sie nach der Erhebung einer Kündigunsgschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich schließen, der eine Abfindungsregelung enthalten kann.

In allen Fällen kann der Anspruch oder die Auszahlung einer Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn

Der Anspruch ruht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis

Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt.

Der Ruhenszeitraum beginnt am Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens für die Dauer eines Jahres.

Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, besteht kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz. Durch die Agentur für Arbeit werden also keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet.

Wenn Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten haben, müssen Sie dies bei Ihrer Arbeitslosenmeldung angeben. Die Prüfung, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit. Das Ergebnis wird Ihnen in Ihrem Bescheid mitgeteilt.

Hinweis: Sofern neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird (z.B. wenn arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für Kündigung durch den Arbeitgeber war oder wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben), vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit.

Übergeordnete Lebenslage: Arbeitslosmeldung und Geldleistungen