Bürgerservice

Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumsfähig sind.

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
  • eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt,

in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der das Wohnhaus liegt.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

keine

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Verfahrensablauf

Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.

Legen Sie den Plan der zuständigen Stelle vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

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Erforderliche Unterlagen
  • aktueller Lageplan (Maßstab 1:500, nicht älter als ein Jahr)
  • Grundrisse sämtlicher Geschosse
  • Schnitte
  • Ansichten

Die Pläne dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen. Sie müssen nicht maßstabgetreu sein, lediglich die Lesbarkeit ist erforderlich.

Bei Bestandsgebäuden sind die Baubestandszeichnungen einzureichen.

Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.

Sollten Sie als Antragsteller nicht Eigentümer sein, ist ein entsprechender Eigentümernachweis und eine Vollmacht den Antragsunterlagen beizufügen.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

keine Angaben möglich

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Kosten/Leistung

Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.

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Sonstiges

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Rechtsgrundlage
  • § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
  • § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
  • § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
  • § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
  • § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
  • § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
  • § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
  • § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
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Zugehörigkeit zu