Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit

Seit der Schlechtwetterzeit 2006/2007 ersetzt das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Sonderform des Kurzarbeitergeldes zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung.

Zielsetzung der Regelungen ist es, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Baugewerbes bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Damit wurden Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert.

Das Leistungssystem umfasst die Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Bau) sowie des Gerüstbauhandwerkes.

Hinweis: Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März. Für das Gerüstbaugewerbe gilt als Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November bis 31. März.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - das sind Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - des Baugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen, des GaLa-Baus und im Gerüstbau, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese erhalten das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts ausgleicht. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld.

Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt. Dies gilt nur, soweit nicht angespartes Arbeitszeitguthaben oder eine tarifliche Vorausleistung zur Vermeidung des Saison-Kug einzusetzen beziehungsweise zu erbringen ist.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen:

Hinweis: Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt.

Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen sowie des GaLa-Baus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral.

Achtung: Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall nach § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden. Außerdem sind monatliche Folgeanzeigen des Arbeitsausfalls jeweils bis zum 15. des laufenden Monats notwendig.

Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat.

Achtung: Die Agentur für Arbeit kann Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug auffordern, sich persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Gehen Sie einer solchen Aufforderung auf jeden Fall nach, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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