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Karlheinz Hoock
Fon: 07322/952-2785
Fax: 07322/952-1103
karlheinz.hoock
@giengen.de

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Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin

Wegen Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers wird die Wahl des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin der Stadt Giengen an der Brenz notwendig.

Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 12. Juli 2009.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.
 
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, dem 2. August 2009. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Die Amtszeit des/der gewählten Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für die Erklärung hält das Bürgermeisteramt Giengen an der Brenz bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 21. Juni 2009 beim Bürgermeisteramt Giengen an der Brenz eingehen.

Bürgermeisteramt
Giengen, 27. März 2009

gez.

Clemens Stahl
Oberbürgermeister

 
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