




Stadtverwaltung Giengen
Rathaus
Marktstraße 11
89537 Giengen an der Brenz
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Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat der Stadt Giengen an der Brenz hat mit Beschluss vom 29. April 2010 die Hebesätze der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 wie folgt festgesetzt:
Der Hebesatz der Grundsteuer A ist gegenüber dem Vorjahr unverändert. Aus diesem Grund erhalten Sie gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz GrStG vom 7. August 1973 (BGBL. I. S. 965) in der derzeit geltenden Fassung gem. der Öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Februar 2010 keinen Steuerbescheid. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Bei der Grundsteuer B erhöht sich der Hebesatz rückwirkend per 1. Januar 2010 von 380 v. H. auf 440 v. H..
Die entsprechenden Grundsteuer B Änderungsbescheide 2010 werden seitens des Steueramts Mitte Juli verschickt. Der Nachzahlungsbetrag für die ersten zwei Quartale wird zusammen mit der 3. Vorauszahlungsrate am 15. August 2010 zur Zahlung fällig.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die restliche Grundsteuer für 2010 zu den Fälligkeitsterminen 15. August und 15. November mit den Beträgen
auf eines der im Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen. Grundsteuerjahresbeträge bis zu 15 EUR werden am 15. August 2010 fällig. Jahresbeträge die 30 EUR nicht übersteigen sind je zur Hälfte am 15. Februar 2010 und 15. August 2010 zur Zahlung fällig bzw. fällig gewesen.
Bei Steuerpflichtigen, die nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz GrStG die jährliche Zahlungsweise nutzen, war die komplette Jahressteuer bereits am 1. Juli 2010 fällig. Wir bitten Sie, den Nachzahlungsbetrag ebenfalls per 15. August 2010 an die Stadtkasse zu überweisen.
Falls Einzugsermächtigungen erteilt sind, wird die Stadtkasse die fälligen Beträge termingerecht abbuchen.
Schnell, bequem, bargeldlos und vor allem ohne weiteren Kostenaufwand ist eine Zahlung per Einzugsermächtigung möglich. Wir weisen daraufhin, dass aus technischen Gründen jedem Bescheid eine Einzugsermächtigung beigefügt wurde, auch wenn Sie uns bereits eine Abbuchung erteilt haben. Weitere Vordrucke können bei der Stadtverwaltung Giengen an der Brenz, Stadtkasse, Obertorstraße 16, 89537 Giengen an der Brenz, unter Fon: 07322/952-2290 und -2295 telefonisch oder schriftlich angefordert, bzw. hier abgerufen werden.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Giengen an der Brenz, Postfach 11 40, 89526 Giengen an der Brenz, Hausadresse Marktstraße 11, 89537 Giengen an der Brenz einzulegen.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben.
4. Auskunft
Auskünfte erteilt der Fachbereich Finanzen und Beteiligungen, Obertorstraße 16, 89537 Giengen an der Brenz, Zimmer 23, Fon: 07322/952-2270 (ganztags) bzw. -2880 (nur vormittags).
Stadt Giengen an der Brenz
Bürgermeisteramt